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   BFH, 12.12.1973 - II R 88/66   

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https://dejure.org/1973,1022
BFH, 12.12.1973 - II R 88/66 (https://dejure.org/1973,1022)
BFH, Entscheidung vom 12.12.1973 - II R 88/66 (https://dejure.org/1973,1022)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 1973 - II R 88/66 (https://dejure.org/1973,1022)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Inländische Versicherung - Entrichtungsschuldner - Bevollmächtigter - Entgegennahme des Versicherungsentgeltes - Inanspruchnahme - Rechtfertigender Grund

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VersStG 1959 § 7; AO § 118; AO § 212

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 359
  • VersR 1974, 870
  • BStBl II 1974, 310
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Niedersachsen, 15.05.2002 - 3 K 400/95

    Versicherer als Entrichtungsschuldner der Versicherungssteuer

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.1973 (BStBl. II 1974, 310) sei entgegen der Auffassung des Bekl. sehr wohl auf den vorliegenden Fall anwendbar.

    Der BFH hat hierzu in einem Urteil, bezogen auf einen inländischen Versicherer ausgeführt, der Versicherer und nicht der formelle Steuerschuldner, habe in erster Linie für die Entrichtung der Steuer einzustehen (BFH-Urteil vom 12.12.1973 II R 88/66, BStBl II 1974, 310).

    Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts von § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 VersStG und der durch das BFH-Urteil vom 12.12.1973 aufgestellten Grundsätze (BStBl II 1974, 310) ist die Ermessensentscheidung des FA, ob der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner oder der Versicherer vorrangig als Entrichtungsschuldner für die Steuer in Anspruch zu nehmen ist, in der Weise intendiert, dass die britischen Versicherer als Entrichtungsschuldner zur Zahlung der Versicherungssteuer heranzuziehen sind.

  • BFH, 18.11.2021 - V R 24/20

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner

    Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Entrichtungspflichtige in erster Linie für die Entrichtung der Steuer einzustehen hat; seine Zahlungspflicht entspricht der primären Verpflichtung, welche sonst dem Steuerschuldner obliegt (BFH-Urteil vom 12.12.1973 - II R 88/66, BFHE 111, 359, BStBl II 1974, 310).
  • BFH, 29.08.2011 - II B 86/10

    Rechtsschutz des Versicherungsnehmers bei Steuerentrichtung durch

    Der letzteren Regelung ist zu entnehmen, dass der Versicherer Entrichtungsschuldner ist; seine Zahlungspflicht ist nicht als Haftungsschuld nachrangig, sondern als Entrichtungsschuld vorrangig (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1973 II R 88/66, BFHE 111, 359, BStBl II 1974, 310).
  • FG Bremen, 14.12.2005 - 2 K 186/05

    Dreicksverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Versichertem;

    Damit begründe das VersStG selbst eine Vorrangigkeit des Haftungsschuldners vor dem Steuerschuldner (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1973 II R 88/66, BFHE 111, 359 , BStBI II 1974, 310).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2018 - 14 A 1866/17

    Entrichtungspflicht des Betreibers des Beherbergungsbetriebs durch Einziehung der

    Auch aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 12. Dezember 1973 - II R 88/66 - und Beschluss vom 29. August 2011 - II B 86/10 -, jeweils juris, lässt sich anderes nicht herleiten.
  • FG Köln, 11.07.2012 - 2 V 1565/12

    Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 12. Dezember 1973 (II R 88/66), da diese Entscheidung nur das Rangverhältnis zwischen mehreren Zahlungsverpflichteten, nicht jedoch die Einschränkung der Prüfungsbefugnis betreffe.
  • FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16

    Versicherungsteuer: Versicherungsteuerpflicht von Versicherungen für ein unter

    Zwar ist ein Versicherer als Entrichtungsschuldner "vorrangig" in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH vom 12. Dezember 1973, II R 88/66, BStBl. II 1974, 310), doch kann dies vor allem bei pflichtgemäßer Ermessensausübung allenfalls eine Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer im Wege der Gesamtschuld einschränken.
  • FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 636/16

    Versicherungsteuer: Versicherungsteuerpflicht von Versicherungen für ein unter

    Zwar ist ein Versicherer als Entrichtungsschuldner "vorrangig" in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH vom 12. Dezember 1973, II R 88/66, BStBl. II 1974, 310), doch kann dies vor allem bei pflichtgemäßer Ermessensausübung allenfalls eine Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer im Wege der Gesamtschuld einschränken.
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